Der Amtsmissbrauch
Sonntagsbraten. Pikant. Herzhaft.
Der Straftatbestand “Amtsmissbrauch” ist definiert als wissentlicher Missbrauch der Amtsbefugnisse eines Beamten mit dem Ziel, andere zu schädigen.
Das Risiko, im Zuge der alltäglichen Arbeit auf kommunaler Ebene gegen rechtliche Vorgaben zu verstoßen, hat sich aufgrund der ständig zunehmenden Zahl neuer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien drastisch erhöht. Dennoch sind Verurteilungen von kommunalen Politikern oder Angestellten wegen Amtsmissbrauchs relativ selten, da hierfür nachweislich vorsätzliches Handeln erforderlich ist. Eine Durchsicht verschiedener Urteile lässt erkennen, dass insbesondere im Bereich des Bau-, Raumordnungs- und Melderechts Amtshandlungen oder deren Unterlassungen öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen als in anderen Verwaltungsbereichen.
Hier sind einige Beispiele, wie Amtsmissbrauch auf der Ebene von Gemeinden aussehen kann:
Bau- und Raumordnungsrecht, Missbrauch der Planungshoheit: Ein Bürgermeister, ein Bauamtsleiter oder ein anderer Amtsträger trifft Entscheidungen über die Raumplanung, die nicht dem öffentlichen Interesse dienen, sondern privaten Interessen Vorrang geben, z.B. durch Änderungen des Flächennutzungsplans zugunsten einzelner Investoren oder genehmigt Bauprojekte, für die es keine rechtliche Grundlage gibt, ignoriert bewusst Verstöße gegen Baubestimmungen oder sendet Gutachten an die Agrar-Behörde mit falschen Sachverhalt, um Freunden oder politischen Verbündeten die Umwidmung von Grünland in Dorfgebiet zu ermöglichen.
Vergabe von Aufträgen: Ein Bürgermeister, Bauamtsleiter oder anderer Verwaltungsmitarbeiter vergibt Aufträge an Unternehmen, mit denen er persönlich verbunden ist, ohne ein ordentliches Ausschreibungsverfahren zu durchlaufen oder lässt diesen Unternehmen gemütlich im Gastgarten eines Schlosswirtes bei einer Halben Bier Angebotsunterlagen der Mitbewerber zukommen.
Manipulation von öffentlichen Ausschreibungen: Amtsträger manipulieren die Kriterien von Ausschreibungen so, dass nur bestimmte Unternehmen eine reelle Chance haben, den Zuschlag zu erhalten.
Nichteinberufung von Sitzungen: Wie im genannten Beispiel unterbleibt die Einberufung einer Gemeinderatssitzung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, um die Behandlung bestimmter Themen zu verzögern oder zu verhindern.
Manipulation von Beschlüssen oder Verweigerung der Übermittlung von Unterlagen: Ein Amtsträger fälscht, verfälscht oder verkürzt Protokolle des Gemeinderates oder von Ausschüssen, zum Beispiel durch Weglassen der “gegenteiligen Meinung” von Mandataren, oder , um bestimmte Ergebnisse zu erzielen oder verwehrt berechtigten Funktionären die Übermittlung von angeforderten Unterlagen.
Interessenkonflikte: Amtsträger beteiligen sich an Entscheidungen, bei denen sie persönlich befangen sind, etwa wenn es um Grundstücksgeschäfte geht, von denen sie oder ihre Verwandten profitieren könnten.
Informationszurückhaltung: Amtsträger halten bewusst wichtige Informationen zurück, die für öffentliche Diskussionen oder Entscheidungsfindungen relevant wären, um die öffentliche Meinung oder den Ausgang von Abstimmungen zu beeinflussen.
Verwendung von Gemeindeeigentum: Ein Amtsträger nutzt Fahrzeuge, Geräte oder andere Vermögenswerte der Gemeinde für private Zwecke ohne entsprechende Genehmigung.
Zweckentfremdung öffentlicher Flächen: Ein Gemeindeamtsträger ermöglicht die Nutzung öffentlicher Parks, Plätze, öffentlichem Gut oder Einrichtungen für private Veranstaltungen oder gewerbliche Zwecke, ohne dass dies öffentlich ausgeschrieben oder genehmigt wurde.
Missbrauch von Mitteln: Amtsträger verwenden Gelder aus dem Gemeindebudget für persönliche Zwecke oder für Projekte, die nicht im öffentlichen Interesse stehen.
Personaleinstellung und-förderung: Amtsträger stellen Familienangehörige oder Freunde für Positionen in der Gemeindeverwaltung ein, obwohl andere Bewerber qualifizierter sind, oder sie fördern diese ungerechtfertigt.
Unterlassung der Rechtsdurchsetzung: Amtsträger verzichten auf die Durchsetzung von Verwaltungsstrafen oder anderen Sanktionen, obwohl ein rechtswidriges Verhalten offensichtlich ist.
Gezielte Diskriminierung: Amtsträger setzen gezielt Maßnahmen um, die bestimmte Personen oder Gruppen benachteiligen, etwa bei der Vergabe von Lizenzen oder Genehmigungen oder durch gezielte baupolizeiliche und gewerberechtliche Überprüfungen.
Begünstigung bei der Zuteilung von Wohnraum: Ein Amtsträger bevorzugt bestimmte Personen bei der Vergabe von gemeindeeigenen Wohnungen oder Sozialwohnungen, ohne ein transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten.
Unterlassung von Kontrollpflichten: Verantwortliche überprüfen bewusst nicht die Einhaltung von Sicherheits-, Umwelt- oder Gesundheitsvorschriften in Betrieben, um bestimmten Unternehmen Vorteile zu verschaffen.
Vorenthaltung von Fördermitteln: Amtsträger diskriminieren bestimmte Gruppen oder Organisationen, indem sie diese von Förderprogrammen ausschließen oder ihnen nur minimalen Zugang zu Ressourcen gewähren.
Ermessensmissbrauch: Amtsträger nutzen ihren Ermessensspielraum systematisch zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Personen oder Gruppen, ohne sich an sachlichen Kriterienzu orientieren oder an Gemeinderatssbeschlüsse zu halten, zum Beispiel bei Grundstückverkäufen.
Unangemessene Einflussnahme auf Rechtsverfahren: Amtsträger nehmen Einfluss auf behördliche oder gerichtliche Verfahren, um das Ergebnis im Sinne persönlicher oder politischer Interessen zu steuern.
Missachtung von Datenschutzbestimmungen: Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung nutzt seine Zugriffsberechtigungen, um unerlaubt sensible bzw. personenbezogene Daten ohne Notwendigkeit oder rechtliche Grundlage zu sammeln, zu speichern oder weiterzugeben.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass Amtsmissbrauch oft dort stattfindet, wo Amtsträger ihre Position und ihre Befugnisse ausnutzen können, um die Gesetze zu ihren Gunsten oder dem Gunsten nahestehender Personen zu beugen. Die genannten Fälle können, wenn sie nachgewiesen werden, zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Quellennachweise:
[1] § 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.